Vorstand

Dirk Schumacher

Dirk Schumacher

Vorsitzender

Boris Löhlein

Boris Löhlein

Stellvertreter

Nando Strüfing

Nando Strüfing

Schatzmeister

Thomas Krieglstein

Thomas Krieglstein

Beisitzer

Heidi Wolff

Heidi Wolff

Beisitzerin

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen: FK Hansa Wittstock 1919 e.V. Der Sitz des Vereins ist Wittstock. Die Vereinsfarben sind Blau / Weiss. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nummer 752 eingetragen und führt den Zusatz e.V.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. In unserem Verein sind aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder organisiert.

3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im Verein dauerhaft organisiert hat und für den Verein außerordentliche Verdienst erworben hat. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zulässig. Der Austritt muss schriftlich erfolgen.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnungen
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und groben unsportlichen Verhalten
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnung des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen oder sich grob unsportlich verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) bei Strafen der Verbände haftet der Betroffene nach Anhörung und Entscheidung des Vorstandes
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

§ 5 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Näheres regelt die Beitrags- und GebührenordnungDie Betrags- und Gebührenordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Über die Fälligkeit der Beiträge entscheiden die Abteilungen intern.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab vollendetem 16. Lebensjahr. Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt durch die Abteilungen und der Bestätigung durch den Vorstand.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

§ 7 Vereinsorgane  Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in alle 2 Jahre statt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in öffentlicher Form, durch den Vorsitzenden.

5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit erforderlich
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) SonstigesInvestitionsentscheidungen über 2.500,00 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlußvorlage als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand.

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, den Abteilungsleiter und mindestens 1 Beisitzer.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzendem und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von außergewöhnlichen Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt Aufgaben, deren Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig sind. Der Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

6. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

7. Die Abstimmungen des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

8. Der Vorstand wird alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.

§ 10 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Abteilungen mit Jugendbereich sollen einen Jugendwart bestimmen.

3. Die Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung ist jede Abteilung selbst verantwortlich. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen stellen für das Kalenderjahr einen Finanzplan, der sich im Rahmen der Gesamteinnahmen bewegt, auf. Die Finanzpläne der Abteilungen sind durch den Vorstand zu prüfen und zu bestätigen. Für die Einhaltung des Finanzplanes ist jede Abteilung selbst verantwortlich und dem Gesamtvorstand rechenschaftspflichtig.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, sowie der Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins, sowie die Kassen der Abteilungen müssen 1 mal im Jahr durch mindestens 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft werden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins „ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an die Fachverbände der Abteilungen mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.

5. Der Beschluss der Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.2015 genehmigt.